Ein schönes Foto ist schnell gemacht und noch schneller geteilt. Aber darfst du das eigentlich? Gerade an Hochzeiten, Geburtstagen und Firmenfesten entstehen unzählige Bilder von Menschen, die du vielleicht kaum kennst. In diesem Beitrag erkläre ich dir einfach und verständlich, was das Recht am eigenen Bild in der Schweiz bedeutet, wann du eine Einwilligung brauchst und wie du auf der sicheren Seite bist.
Wichtig vorab: Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Bei einem konkreten Streitfall wendest du dich am besten an eine Anwältin oder einen Anwalt.
![]()
Was ist das Recht am eigenen Bild?
Das Recht am eigenen Bild bedeutet: Jeder Mensch darf grundsätzlich selbst entscheiden, ob er fotografiert wird und ob ein Bild von ihm veröffentlicht wird. In der Schweiz gibt es dafür kein eigenes Gesetz. Das Recht ergibt sich aus dem Schutz der Persönlichkeit in Artikel 28 des Zivilgesetzbuches (ZGB). Ergänzend spielen das Datenschutzgesetz und in bestimmten Fällen das Strafgesetzbuch eine Rolle.
Das Recht gilt aber nicht absolut. Ein Foto, auf dem jemand zu sehen ist, ist nicht automatisch verboten. Es kommt darauf an, ob es eine Rechtfertigung gibt.
Fotografieren und veröffentlichen sind zwei verschiedene Dinge
Diese Unterscheidung ist der wichtigste Punkt überhaupt. Dass du ein Foto machen darfst, heisst noch lange nicht, dass du es auch veröffentlichen darfst.
- Fotografieren: Im öffentlichen Raum ist das meist unproblematisch, solange du niemanden bedrängst oder gezielt verfolgst.
- Veröffentlichen: Sobald ein Bild auf Instagram, Facebook, einer Website oder in einer offenen Galerie landet, wird es heikler. Steht eine Person erkennbar im Mittelpunkt, brauchst du in der Regel ihre Einwilligung.
Wann ist ein Foto ohne Einwilligung erlaubt?
Das Gesetz kennt drei Gründe, die einen Eingriff in die Persönlichkeit rechtfertigen können:
- Einwilligung der abgebildeten Person
- Überwiegendes privates oder öffentliches Interesse, zum Beispiel bei einer echten Berichterstattung
- Gesetz, etwa wenn die Polizei nach einer gesuchten Person fahndet
Daraus ergeben sich typische Situationen, in denen meist keine ausdrückliche Einwilligung nötig ist:
| Situation | Einwilligung nötig? | Warum |
|---|---|---|
| Personen als Beiwerk, zum Beispiel Passanten klein im Hintergrund einer Stadtansicht | meist nein | Die Person steht nicht im Mittelpunkt des Bildes |
| Grosse Menschenmenge an einem Konzert oder Umzug | meist nein | Es geht um das Ereignis, nicht um Einzelne |
| Jemand posiert freiwillig für dein Foto | stillschweigend gegeben | Wer posiert, ist mit dem Foto einverstanden. Für eine Veröffentlichung im Internet solltest du trotzdem kurz fragen |
| Einzelperson klar im Fokus | ja | Die Persönlichkeit ist direkt betroffen |
| Foto für Werbung oder kommerzielle Zwecke | immer ja | Niemand muss dulden, dass sein Gesicht für Werbung genutzt wird |
| Peinliche, intime oder verletzende Situation | ja, und zwar ausdrücklich | Je sensibler ein Bild, desto klarer muss die Zustimmung sein |
Wie muss eine Einwilligung aussehen?
Eine Einwilligung muss freiwillig sein, und die Person muss wissen, wofür ihr Bild verwendet wird. Sie muss nicht zwingend schriftlich sein. Bei Bildern, die öffentlich oder geschäftlich genutzt werden, ist eine schriftliche Bestätigung aber sehr empfehlenswert, denn im Streitfall musst du die Einwilligung beweisen können.
Gut zu wissen: Eine Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Bittet dich jemand, ein Bild zu löschen, kommst du dieser Bitte am besten zügig nach.
Kinder und Jugendliche
Bei Kindern ist besondere Vorsicht geboten. Kleine Kinder können nicht selbst einwilligen, hier entscheiden die Eltern. Jugendliche, die die Tragweite schon selbst abschätzen können, entscheiden dagegen selbst über ihr Bild. Ab welchem Alter das der Fall ist, hängt vom Einzelfall ab. Oft wird ein Alter von etwa 12 bis 14 Jahren genannt.
Mein Rat: Frag bei Kinderbildern immer die Eltern, und bei Jugendlichen zusätzlich auch sie selbst. Und überleg dir zweimal, ob ein Kinderfoto wirklich öffentlich ins Netz muss.
Recht am eigenen Bild an der Hochzeit
An einer Hochzeit kommen viele Fragen auf einmal zusammen. Hier die wichtigsten Punkte:
- Gäste informieren: Ein kurzer Hinweis auf der Einladung oder eine kleine Tafel am Eingang («Heute wird fotografiert. Wenn du nicht auf Bildern erscheinen möchtest, sag es unserem Fotografen.») schafft Klarheit und Vertrauen.
- Galerie schützen: Teile die Online-Galerie des Fotografen oder der Fotobox nur mit Passwort und nur mit euren Gästen. So bleiben die Bilder im privaten Kreis.
- Social Media: Postest du Bilder öffentlich, frag die Personen, die gut erkennbar darauf sind. Gerade bei späten Partyfotos ist das eine Frage des Anstands.
- Portfolio des Fotografen: Will euer Fotograf Bilder auf seiner Website zeigen, braucht er dafür eure Zustimmung. Das gehört in den Vertrag. Mehr dazu im Ratgeber Was kostet ein Hochzeitsfotograf in der Schweiz?
- Fotobox: Wer sich vor die Box stellt, macht freiwillig mit. Trotzdem gilt auch hier: Galerie mit Passwort statt öffentlich. Tipps zur Fotobox findest du im Ratgeber Fotobox zur Hochzeit.
Wann wird es strafbar?
Meistens geht es beim Recht am eigenen Bild um zivilrechtliche Fragen. Es gibt aber eine wichtige Grenze im Strafrecht: Wer ohne Einwilligung Vorgänge aus dem geschützten Privatbereich eines anderen fotografiert, die nicht jedermann ohne Weiteres zugänglich sind, kann sich strafbar machen (Artikel 179quater StGB). Das betrifft zum Beispiel Aufnahmen durchs Fenster in eine Wohnung oder in einen sichtgeschützten Garten. Das Gleiche gilt für das Weiterverbreiten solcher Aufnahmen.
Das ist auch für Drohnenpilotinnen und Drohnenpiloten relevant. Was dort sonst noch gilt, liest du im Beitrag Drohnenfotografie in der Schweiz.
Was passiert bei einer Verletzung?
Wer sich in seinem Recht am eigenen Bild verletzt fühlt, kann vor Gericht unter anderem verlangen, dass:
- das Bild gelöscht oder nicht weiter verbreitet wird,
- die Verletzung festgestellt wird,
- Schadenersatz oder eine Genugtuung bezahlt wird,
- ein mit dem Bild erzielter Gewinn herausgegeben wird.
In der Praxis lassen sich die meisten Fälle aber ganz einfach lösen: Jemand fragt freundlich, und das Bild wird gelöscht. Wer so reagiert, hat selten ein Problem.
Nicht verwechseln: Recht am eigenen Bild und Urheberrecht
Das Recht am eigenen Bild schützt die Person auf dem Foto. Das Urheberrecht schützt die Person hinter der Kamera. Seit 2020 sind in der Schweiz auch ganz einfache Fotos urheberrechtlich geschützt, nicht nur künstlerische. Das heisst: Ein Bild aus der Google-Suche oder von der Website eines anderen darfst du nicht einfach übernehmen, auch wenn niemand darauf zu sehen ist. Du brauchst immer die Erlaubnis des Fotografen oder eine passende Lizenz.
Checkliste: Darf ich dieses Foto veröffentlichen?
- Ist eine Person gut erkennbar und steht im Mittelpunkt? Dann frag sie.
- Geht es um Werbung oder ein Geschäft? Dann brauchst du immer eine Einwilligung, am besten schriftlich.
- Ist ein Kind zu sehen? Dann frag die Eltern.
- Ist die Situation peinlich, intim oder privat? Dann lass es lieber.
- Stammt das Foto nicht von dir? Dann kläre zusätzlich die Rechte des Fotografen.
- Bittet dich jemand um Löschung? Dann lösch das Bild, freundlich und schnell.
Häufige Fragen
Darf ich Fotos von Gästen in eine WhatsApp-Gruppe stellen?
In einer geschlossenen Gruppe unter Gästen ist das in der Regel unproblematisch, weil die Bilder im privaten Kreis bleiben. Peinliche oder sehr persönliche Bilder solltest du aber auch dort nicht ohne Rückfrage teilen.
Darf ich Personen auf öffentlichen Plätzen fotografieren?
Fotografieren ja, solange du niemanden belästigst. Veröffentlichen ist schwieriger: Ist jemand gut erkennbar und steht im Mittelpunkt, brauchst du seine Einwilligung. Als Beiwerk in einer grösseren Szene ist es meist erlaubt.
Was ist mit bekannten Persönlichkeiten?
Personen des öffentlichen Lebens müssen in ihrer öffentlichen Rolle mehr dulden, etwa Politikerinnen an einer Veranstaltung. Ihr Privatleben bleibt aber geschützt.
Mein Fazit
Das Recht am eigenen Bild klingt kompliziert, lässt sich im Alltag aber auf eine einfache Regel herunterbrechen: Behandle die Bilder anderer so, wie du deine eigenen behandelt haben möchtest. Frag lieber einmal zu viel, schütze Galerien mit einem Passwort und lösche Bilder, wenn jemand darum bittet. Dann bist du fast immer auf der sicheren Seite.
Quellen und weiterführende Informationen
- Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 28 ff. (Persönlichkeitsschutz)
- Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 179quater
- Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG)
- Urheberrechtsgesetz (URG)
- Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB)
- Merkblatt «Das eigene Bild: Alles, was Recht ist»
Stand: Oktober 2026. Keine Rechtsberatung.